Die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 AnwT wird für die Vertretung einer Partei im ordentlichen Verfahren – einschliesslich der Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren – gewährt. Gemäss § 6 Abs. 1 AnwT umfasst diese Grundentschädigung die Instruktion, das Aktenstudium, die rechtlichen Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung. Damit wird durch die Grundentschädigung die Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung (§ 3 Abs. 1 AnwT) und an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT) erfasst (siehe AGVE 2004 Nr. 14 S. 61; vgl. ferner AGVE 2015 Nr. 53 S. 308 f.).