Schlichtungsverfahren, die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr) und die Kosten der Beweisführung (Art. 95 Abs. 2 ZPO). Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens ist für das vorinstanzliche Verfahren von einem Unterliegen des Klägers zu rund 4/5 auszugehen. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens, zu welchen auch die Kosten des Schlichtungsverfahrens gehören, die von der Präsidentin des Arbeitsgerichts einstweilen dem Kläger auferlegt wurden (vgl. Klagebeilage 4, S. 2), sind demnach ausgangsgemäss vom Kläger zu 4/5 und von der Beklagten zu 1/5 zu tragen.