100.00 gerundet auf Fr. 7'878.00 festzusetzen (kein Mehrwertsteuerzuschlag, da die Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt ist […]). Nachdem die Beklagte lediglich Parteikosten von Fr. 6'955.10 geltend macht (Anschlussberufungsantwort S. 10) und die Dispositionsmaxime auch hinsichtlich der Höhe der beantragten Parteientschädigung gilt, ist ihr diese auch nur in geltend gemachtem Umfang zuzusprechen. 6.2. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Unter die Gerichtskosten fallen die Pauschalen für das - 33 -