Zudem hat der Kläger der Beklagten 3/5 von deren zweitinstanzlichen Parteikosten zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Diese wären gemäss dem Anwaltstarif ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 10'370.00 (Fr. 4'070.00 + 9 % des Streitwerts von Fr. 70'000.00; § 3 Abs. 1 lit. a AnwT), einem Abzug für die fehlende Verhandlung von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT), einem Zuschlag für die Anschlussberufungsantwort von 20 % (§ 6 Abs. 3 AnwT), einem Rechtsmittelabzug von 25 % (§ 8 AnwT) und Auslagen von pauschal Fr. 100.00 gerundet auf Fr. 7'878.00 festzusetzen (kein Mehrwertsteuerzuschlag, da die Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt ist […]).