6. 6.1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Beim gegebenen Ausgang des Verfahrens – der Kläger unterliegt mit seinen Anträgen zu rund 4/5 – ist die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 5'600.00 (§ 7 Abs. 1 VKD; Streitwert von Fr. 70'000.00 infolge der Anschlussberufung) zu 4/5 dem Kläger und zu 1/5 der Beklagten aufzuerlegen.