Zu beachten ist allerdings, dass die Vorinstanz dem Kläger einen Bruttobetrag zusprach, obwohl der Arbeitnehmer nur Nettobeträge zur Leistung an sich selber einklagen kann (AGVE 1999 Nr. 5 S. 40). Der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag von brutto Fr. 12'950.00 ist daher um die Sozialabzüge des Arbeitnehmers zu kürzen. Dabei ist von folgenden Beiträgen auszugehen:  AHV: 8.4 % (Art. 5 Abs. 1 und 13 AHVG in der im Jahre 2018 geltenden Fassung)  IV: 1.4% (Art. 3 Abs. 1 IVG in der im Jahre 2018 geltenden Fassung)  EO: 0.45 % (Art. 27 EOG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 EOV in der im Jahre 2018 geltenden Fassungen)