Soweit der Kläger anbringt, er sei im Zeitpunkt der Bekanntgabe operativ gar nicht mehr tätig gewesen, ist zu beachten, dass dies erst für die Zeit ab der erfolgten Freistellung gilt, wohingegen vorliegend der Bonus für die gesamte Dauer des Jahres 2018 festzusetzen ist. Da für die Zeit der Freistellung davon auszugehen ist, dass er mutmasslich die gleiche Leistung wie zuvor im Jahr 2018 erbracht hätte, ist für die Festsetzung des Lohnanspruchs keine Unterscheidung zwischen diesen beiden Phasen im Jahr 2018 vorzunehmen. Es hat damit diesbezüglich im Ergebnis beim vorinstanzlichen Entscheid grundsätzlich sein Bewenden.