Sodann ist auch der schlechte Geschäftsgang im Jahr 2018 zu berücksichtigen. In diesem Kontext ist zu beachten, dass der Vorschlag der Beklagten davon ausging, dass die Erreichung der finanziellen Ziele bloss mit 80 % gewichtet würden, wohingegen zu definierende KPIs mit 20 % hätten gewichtet werden sollen. Bei entsprechender Zielerreichung hätten dem Kläger diesbezüglich auf das ganze Jahr gesehen Fr. 22'200.00 zugestanden. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn für den üblichen Lohn nebst dem Grundgehalt von einem pro rata Bonusanteil von Fr. 12'950.00 ausgegangen wird, wie dies die Vorinstanz im Ergebnis tat.