und 81; Klagebeilage 5). Dieser Bonus erfolgte im Sinne eines Sonderfalls leistungsunabhängig, da der Kläger erst im September 2015 bei der Beklagten eingetreten ist (act. 81). Für das Jahr 2016 hätte ihm lediglich ein Bonus von Fr. 10'823.00 zugestanden, ihm wurden aber aus freiwilligen Stücken zusätzlich rund Fr. 25'000.00 ausbezahlt (vgl. vorne E. 4.5.4). Insgesamt erhielt er einen Bonus von Fr. 36'240.00 (act. 41). Im Jahr 2017 erhielt er mangels Zielerreichung keinen Bonus (siehe vorne E. 4). Sodann ist auch der schlechte Geschäftsgang im Jahr 2018 zu berücksichtigen.