Denn es ist nachvollziehbar, dass ein bereits über einen Monat freigestellter Angestellter keinen Gegenvorschlag für eine Zielvereinbarung formuliert. Ein offensichtlicher Widerspruch zu elementaren ethischen Anforderungen und damit ein Verstoss gegen Treu und Glauben (vgl. BGE 131 V 97 E. 4.3.1) ist nicht ersichtlich. Auch ein Verzicht auf Bonusansprüche ist nicht zu erblicken.