5.5. Als der Kläger die Zielvorschläge erhielt, war er bereits über einen Monat freigestellt (Freistellung am 9. Mai 2018 [vgl. vorne E. 3] und Erhalt der Zielvorschläge am 20. Juni 2018 [vgl. vorne E. 5.1]). Dass er zu diesem Zeitpunkt keinen Gegenvorschlag unterbreitete – namentlich da er der Ansicht war, zu diesem Zeitpunkt die Ziele weder positiv noch negativ beeinflussen zu können (vgl. act. 62 und 65) –, und nun dennoch entsprechende Bonusansprüche geltend macht, kann nicht als Verstoss gegen Treu und Glauben gewertet werden. Denn es ist nachvollziehbar, dass ein bereits über einen Monat freigestellter Angestellter keinen Gegenvorschlag für eine Zielvereinbarung formuliert.