Im Falle einer Freistellung nach erfolgter Kündigung muss im Grundsatz der Lohn in gleicher Höhe bezahlt werden, wie wenn der Freigestellte während der Dauer seiner Freistellung ordentlich arbeiten würde. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt auch für variable Lohnbestandteile und damit auch für Zielvereinbarungssysteme. Die sich stellende Anschlussfrage ist, wie die für die hypothetische Zielerreichung massgebende Leistung zu bestimmen ist. Es ist die mutmasslich erzielte Leistung aufgrund von hypothetischen Annahmen zu ermitteln: Was hätte der Arbeitnehmer geleistet, wäre er nicht von seiner Arbeitsleistung freigestellt worden?