O., S. 92 f.). Die Differenz des üblichen Lohns zum vollen Bonus kann über den Schadenersatzanspruch zugesprochen werden, wenn dem Arbeitnehmer der Nachweis gelingt, dass er bei erfolgter Vereinbarung der Ziele zu Beginn der Zielperiode letztlich einen höheren Lohn erhalten hätte und die Arbeitgeberin durch das Unterlassen der Zielvorgabe eine vertragliche Nebenpflicht verletzt hat (siehe HIRSIGER, Mitteilungen, a.a.O., S. 93). Der Arbeitnehmer müsste sich allerdings unter Umständen eine Minderung seines Ersatzanspruches gefallen lassen: Bei einem einvernehmlichen Vereinbaren von Zielen trifft ihn zu einem gewissen Teil ebenfalls eine Schuld am Versäumnis der Zielfestlegung.