Wenn nicht der Arbeitgeber für die Festsetzung der massgebenden Kriterien eines Zielbonus einseitig zuständig ist, sondern die Ziele vereinbart werden müssen und keine Einigung zustande kommt, ist hingegen nicht unbesehen der gesamte Zielbonus zuzusprechen, sondern lediglich der «übliche Lohn» im Sinne von Art. 322 Abs. 1 OR (siehe HIRSIGER RENÉ, Ausgewählte Einzelfragen zu vereinbarten Leistungszielen im Einzelarbeitsverhältnis, in: Stöckli Jean-Fritz [Hrsg.], Mitteilungen des Instituts für Schweizerisches Arbeitsrecht 2011, 87 ff. [zit.: Mitteilungen], S. 91).