5.3.3. Mit der Anschlussberufungsantwort entgegnet die Beklagte, der Kläger sei passiv geblieben und habe keinen Gegenvorschlag unterbreitet (Anschlussberufungsantwort S. 7). Ausserdem habe er die Verantwortung dafür, dass er nicht mehr für die Beklagte habe weiterarbeiten können, da er die Unternehmung in die roten Zahlen geführt habe. Es wäre nicht haltbar, einfach davon auszugehen, er hätte den Maximalanspruch bezüglich des Bonus. Er übersehe, dass er auch in den Vorjahren nie auch nur ansatzweise im Bereich des Zielbonus gewesen sei (Anschlussberufungsantwort S. 9). - 29 -