Mit der Anschlussberufung bringt der Kläger ausserdem vor, die Vorinstanz übersehe, dass er seit Ende Januar 2018 nicht mehr operativ tätig gewesen sei (Anschlussberufung S. 20). Die Voraussetzung, unter welcher er das Umsatzziel gemäss Ziffer 1 des Bonusplans 2018 als vernünftig bezeichnet habe, seien nicht gegeben. Es müsse daher dasselbe gelten, wie die Vorinstanz in Bezug auf Ziffer 2 der Bonusvereinbarung 2018 festgehalten habe. Es hätte in Ziffer 1 der Bonusvereinbarung etwas anderes als ein Umsatzziel vereinbart werden müssen oder es hätte für ihn nur Ziffer 2 der Bonusvereinbarung gelten sollen.