Bezüglich Ziffer 2 des Incentive Program 2018 seien die zwei Key Performance Indicators («KPI») nicht festgelegt worden. Dieses Unterlassen habe die Beklagte zu vertreten und dürfe dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Sinnvolle KPIs hätten für den Kläger gar nicht mehr vereinbart werden können, sei dieser doch im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bonusziels bereits freigestellt gewesen. Aufgrund des beklagtischen Unterlassens der Festlegung habe der Kläger einen gravierenden Nachteil erlit- - 28 -