Die Konsequenz einer Kündigung und Freistellung, auf den Geschäftsgang keinen Einfluss mehr nehmen zu können, habe der gekündigte und später freigestellte Geschäftsführer hinzunehmen (angefochtener Entscheid E. 6.3.1). Nachdem der Kläger selber davon ausgehe, dass die vernünftigen Ziele gemäss Ziffer 1 des Bonusplans nicht erreicht worden seien, sei ihm diesbezüglich auch kein Nachteil entstanden. In Bezug auf Ziffer 1 sei somit kein Bonus geschuldet (angefochtener Entscheid E. 6.3.2). Bezüglich Ziffer 2 des Incentive Program 2018 seien die zwei Key Performance Indicators («KPI») nicht festgelegt worden.