Ein Arbeitnehmer habe sich auch dann voll und ganz für seinen Arbeitgeber einzusetzen, wenn ihm die Zielvereinbarung noch nicht bekannt sei. Grosser Umsatz und grosser Gewinn seien Ziele einer jeden wirtschaftlich agierenden Unternehmung. Und selbst wenn der Kläger nicht mehr operativ habe tätig sein können, hätten eben diese Vorgaben letztlich auch für ihn gegolten. Die Konsequenz einer Kündigung und Freistellung, auf den Geschäftsgang keinen Einfluss mehr nehmen zu können, habe der gekündigte und später freigestellte Geschäftsführer hinzunehmen (angefochtener Entscheid E. 6.3.1).