dies sei er aber im Zeitpunkt der Bekanntgabe nicht mehr gewesen. Tatsache sei, dass der Kläger an der Budgetplanung 2018 beteiligt und bis zu seiner Freistellung im Mai 2018 Angestellter der Beklagten gewesen sei und damit auch einen gewissen Einfluss auf den Geschäftsgang habe nehmen können. Ferner sei ein Geschäftserfolg nicht alleine dem Geschäftsführer geschuldet und seien die definierten Ziele immer auch von nicht beeinflussbaren Faktoren abhängig. Ein Arbeitnehmer habe sich auch dann voll und ganz für seinen Arbeitgeber einzusetzen, wenn ihm die Zielvereinbarung noch nicht bekannt sei.