5.2. Die Vorinstanz erwog, dem Arbeitnehmer dürfe es nicht zum Nachteil gereichen, wenn der Arbeitgeber es unterlasse, die für die Entstehung des Bonusanspruchs massgebenden Ziele festzusetzen. Dies bedeute jedoch nicht, dass ein Arbeitnehmer, welchem die Bonusziele erst kurz vor Ende seiner Anstellung unterbreitet würden, daraus Profit schlagen könne (angefochtener Entscheid E. 6.2). Wie in den Jahren zuvor habe Ziffer 1 des Bonusplans 2018 den Umsatz betroffen (angefochtener Entscheid E. 6.3). Der Kläger selber habe Ziffer 1 dieses Plans als vernünftige Zielvorgabe für operativ tätige Leute bezeichnet; dies sei er aber im Zeitpunkt der Bekanntgabe nicht mehr gewesen.