4.9. Mangels Nachweises einer entsprechenden mündlichen Vereinbarung ist auf die weiteren Vorbringen der Parteien bezüglich der Höhe des Bonus nicht weiter einzugehen. Die Berufung der Beklagten ist in Bezug auf den behaupteten Bonusanspruch für die Übernahme der G. im Geschäftsjahr 2017 gut- und die Klage sowie die Anschlussberufung entsprechend abzuweisen. 5. Bonus 2018 5.1. Es ist strittig, ob und in welchem Umfang dem Kläger für das Jahr 2018 ein Bonus zusteht. Unbestritten ist, dass die Zielvorgaben mit Schreiben von C. an den Kläger vom 18. Mai 2018 wie folgt angegeben wurden (angefochtener Entscheid E. 6.1, 6.3, 6.4 und Klagebeilage 12 f.):