Bei dieser Ausgangslage verbleiben nicht unerhebliche Zweifel am vom Kläger vorgebrachten Sachverhalt und es kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass C. dem Kläger für die Übernahme der G. mündlich einen «sehr grossen Bonus» versprochen hat. Soweit die Vorinstanz im Übrigen ausführt, es erscheine glaubhaft, dass ein solcher Bonus in Aussicht gestellt worden sei (angefochtener Entscheid E. 4.3.1, 3. Absatz i.f.), geht sie von einem falschen Beweismass aus. Die Folgen der Beweislosigkeit gehen zu Lasten des Klägers.