Entgegen der Vorinstanz ist sodann nicht unbestritten, dass der Kläger bereits früher mehrmals nach dem versprochenen Bonus gefragt hat. Im vorinstanzlichen Verfahren führte die Beklagte aus, der Kläger habe erstmals am 29. Mai 2018 nach dem Bonus gefragt (act. 36), womit sie indirekt bestritt, dass zuvor – anlässlich von Telefonaten, wie in der Klage behauptet (act. 5), bzw. anlässlich persönlicher Treffen, wie anlässlich der Hauptverhandlung behauptet – mehrmals nach dem Bonus gefragt worden wäre. Ebenso erfolgte die Sonderzahlung für das Jahr 2016 als «unverbindliche Motivationsspritze» und stand nicht in einem Zusammenhang zur Übernahme der H..