der Kündigung nochmals eine freiwillige Bonuszusatzzahlung gebe, und die Beklagte diesbezüglich zunächst das Vorliegen des der Bonusberechnung zugrundeliegenden Jahresabschlusses abwarten wollte. Entgegen der Vorinstanz ist sodann nicht unbestritten, dass der Kläger bereits früher mehrmals nach dem versprochenen Bonus gefragt hat.