Wie vorne ausgeführt, könnte die E-Mail dahingehend verstanden werden, dass der Kläger wissen wollte, ob er auch für das Geschäftsjahr 2017 einen Bonus erhalte – sei es aufgrund der schriftlichen Vereinbarungen oder im Zuge einer freiwilligen Sonderzahlung –, und den Bonus als «sehr gross» bezeichnet hat, da sein bisheriger Bonus in den vorherigen Jahren als «sehr gross» betrachtet werden kann und er hoffte, trotz erfolgter Kündigung wiederum einen «sehr grossen Bonus» zu erhalten. Mit dieser Betrachtungsweise vereinbar ist der Umstand, dass die Beklagte nicht auf die E-Mail geantwortet hat, weil sie eben nicht davon ausging, dass ein Bonus-