Dass C. auf die E-Mail vom 23. Februar 2018 nicht geantwortet hat, ist entgegen der Vorinstanz nicht unerklärlich. Wie vorne ausgeführt, könnte die E-Mail dahingehend verstanden werden, dass der Kläger wissen wollte, ob er auch für das Geschäftsjahr 2017 einen Bonus erhalte – sei es aufgrund der schriftlichen Vereinbarungen oder im Zuge einer freiwilligen Sonderzahlung –, und den Bonus als «sehr gross» bezeichnet hat, da sein bisheriger Bonus in den vorherigen Jahren als «sehr gross» betrachtet werden kann und er hoffte, trotz erfolgter Kündigung wiederum einen «sehr grossen Bonus» zu erhalten.