4.8.4. Insgesamt stehen sich somit widersprechende Parteiaussagen zu einer behaupteten mündlichen Vereinbarung gegenüber, wobei keine der beiden Parteiaussagen vollends überzeugt bzw. überhaupt nicht glaubhaft erscheint. Keiner der Zeugen konnte die behauptete mündliche Vereinbarung bezeugen. Zwar ergibt sich aus der Zeugenaussage von D. und dem Side Letter vom 20. Juni 2015 (Antwortbeilage 5), dass die Übernahme der G. für die Beklagte wichtig war und damit eine Motiviation für einen zusätzlichen Bonus vorhanden war.