Dies hätte er nicht getan, wäre der sehr grosse Bonus für die Übernahme der G. nie vereinbart worden. Dass die Beklagte hierauf nie klargestellt habe, dass es kein Bonusversprechen gebe, zeige deutlich, dass ein Bonus vereinbart gewesen sei und die Ausführungen des Klägers, die Beklagte habe seine Anfrage immer damit abgetan, dass momentan nicht genügend Geld vorhanden sei, glaubhaft seien. Ausserdem sei schon im Side Letter 2015 festgehalten worden, dass aufgrund der Bemühungen des Geschäftsführers erfolgte Akquisitionen zu seinen Gunsten bewertet würden, was für die mündliche Vereinbarung eines Bonus für die Übernahme der G. spreche (Berufungsantwort S. 13).