gestanden sei, spreche als Indiz dafür, dass die Beklagte die Bonuszahlung für die Übernahme der G. mündlich versprochen habe (Berufungsantwort S. 7). Der Betriebsverlust habe nichts mit dem ihm zugesicherten Bonus zu tun, sondern der Bonus sei einzig von der Übernahme der G. abhängig gewesen (Berufungsantwort S. 4). Die Übernahme der G. sei essentiell für die Beklagte gewesen. Es handle sich um einen sehr guten Grund für den Sonderbonus (Berufungsantwort S. 8). Es gebe diverse Schriftstücke, in welchen der Kläger nach dem vereinbarten Bonus gefragt habe. Dies hätte er nicht getan, wäre der sehr grosse Bonus für die Übernahme der G. nie vereinbart worden.