4.8.3. Mit der Berufungsantwort entgegnet der Kläger, er habe den Beweis für das Vorliegen der zusätzlichen Bonusvereinbarung für das Jahr 2017 erbracht. Das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung schliesse die Vereinbarung des Bonus nicht aus. Auch die Zielvereinbarung für den Bonus 2016 sei auf mündlicher Basis getroffen worden (Berufungsantwort S. 4). Der Zusatzbonus für das Jahr 2016, der im Zusammenhang mit der Übernahme der H. - 25 -