Gemäss Protokoll habe C. aufgezeigt, dass Abmahnungen fehlten (Berufung S. 24). Aus der Zahlung der Fr. 25'000.00 für das Jahr 2016, welche aus Goodwill erfolgt sei, lasse sich nichts zuungunsten des Klägers ableiten. Dem Kläger misslinge der Beweis für das entsprechende Versprechen (Berufung S. 25).