Das E-Mail vom 29. Mai 2018 sei von F. auch dahingehend beantwortet worden, dass sie nachgefragt habe, worum es eigentlich gehe. Es sei am Kläger gewesen, klar eine Forderung geltend zu machen, anstatt vage Fragen zu stellen. Es könne nicht der Beklagten der Vorwurf gemacht werden, sie hätte diese E-Mails bestreiten müssen. Die Tatsache, dass nicht reagiert worden sei, zeige, dass es die Vereinbarung nicht gegeben habe. Entgegen der Vorinstanz sei nicht unbestritten, dass der Kläger schon 2017 mehrmals abgemahnt habe. Gemäss Protokoll habe C. aufgezeigt, dass Abmahnungen fehlten (Berufung S. 24).