mit einer anderen Reaktion der Beklagten als Schweigen bis Mitte 2018 zu rechnen gewesen. Es erscheine daher glaubhaft, dass vorgängig ein solcher Bonus in Aussicht gestellt worden sei. Hinzu komme, dass dem Kläger bereits im Jahr 2016 ausserhalb der vereinbarten Zielerreichung ein nicht schriftlich vereinbarter Bonus von Fr. 25'000.00 ausbezahlt worden sei und in diesen Zeitraum die erfolgreiche Übernahme der H. gefallen sei, bei welcher sich der Kläger ebenfalls sehr engagiert habe. Gegen das Versprechen eines sehr grossen Bonus sprächen einzig die unglaubwürdigen Aussagen der Beklagten und der Umstand, dass die Parteien dies nicht schriftlich vereinbart hätten.