Vielmehr bestreite die Beklagte nicht einmal, dass der Kläger sich im Oktober 2017 und danach wiederholt mündlich bei C. nach dem Bonus erkundigt habe und mit den Worten vertröstet worden sei, für einen sehr grossen Bonus verfüge die Beklagte derzeit über kein Geld. Wäre dem Kläger tatsächlich nie ein sehr grosser Bonus für die Übernahme der G. in Aussicht gestellt worden, wäre - 24 -