Nicht zu erklären sei, weshalb die Beklagte auf die E-Mails des Klägers vom 23. Februar 2018 und 29. Mai 2018, in welchen sich dieser nach dem sehr grossen Bonus erkundigt habe, nicht sofort ablehnend reagiert und die Forderung als haltlos deklariert habe oder zumindest nachgefragt habe, wann und von wem dem Kläger ein solcher Bonus zugesagt worden sein soll. Vielmehr bestreite die Beklagte nicht einmal, dass der Kläger sich im Oktober 2017 und danach wiederholt mündlich bei C. nach dem Bonus erkundigt habe und mit den Worten vertröstet worden sei, für einen sehr grossen Bonus verfüge die Beklagte derzeit über kein Geld.