Unzweifelhaft ergeben habe sich, dass die Übernahme der G. für die Wachstumsstrategie der Beklagten essentiell gewesen sei. Daher sei davon auszugehen, dass dem Verwaltungsratspräsidenten das Gelingen der Geschäftsübernahme einiges wert gewesen sei. Nicht zu erklären sei, weshalb die Beklagte auf die E-Mails des Klägers vom 23. Februar 2018 und 29. Mai 2018, in welchen sich dieser nach dem sehr grossen Bonus erkundigt habe, nicht sofort ablehnend reagiert und die Forderung als haltlos deklariert habe oder zumindest nachgefragt habe, wann und von wem dem Kläger ein solcher Bonus zugesagt worden sein soll.