4.8. Gesamtwürdigung 4.8.1. Im Sinne einer Gesamtwürdigung erwog die Vorinstanz, die glaubhaften Aussagen des Klägers sprächen für das Versprechen eines sehr grossen Bonus. Der Kläger habe diesen Sachverhalt sowohl in den Rechtsschriften als auch anlässlich seiner Befragung stets überzeugend und widerspruchsfrei dargelegt, während sowohl F. als auch C. anlässlich ihrer Befragungen dazu auffällig wortkarg und teilweise auch widersprüchlich ausgesagt hätten. Unzweifelhaft ergeben habe sich, dass die Übernahme der G. für die Wachstumsstrategie der Beklagten essentiell gewesen sei.