Auf den Vorhalt, der Kläger mache geltend, dass er im Oktober 2017 auf C. zugekommen sei und ihn nach einem Bonus wegen der Übernahme gefragt habe, führte C. aus, dass er darauf schon geantwortet habe. Er habe keine Zusagen zu irgendwelchen normalen Tätigkeiten des CEO gemacht. Man habe eine Bonusvereinbarung gehabt, die immer noch Gültigkeit gehabt habe bis Ende 2017. Leider seien da die Zielsetzungen nicht erreicht worden (act. 144). C. hat die gestellte Frage damit wiederum nicht direkt beantwortet. Es ist erneut fraglich, ob dies auf mangelnde Deutschkenntnisse oder auf bewusstes Ausweichen zurückzuführen ist.