Eine einfache Verneinung bzw. Bestreitung wäre simpel gewesen und eine erfolgte Bonusanfrage seitens des Klägers spräche als Indiz für die klägerische Sachdarstellung. Dennoch ist zu beachten, dass eine Bestätigung, der Kläger habe angefragt, ob es für die Übernahme einen Bonus gebe, sodann auch nicht gleichzusetzen wäre mit einer Bestätigung, im Vorfeld sei auch ein Bonusversprechen abgegeben worden. Jedenfalls liegt eine unklare Antwort seitens C. vor, wobei die Ursache dieser Unklarheit – mangelnde - 23 -