Zu prüfen ist sodann, welche Schlüsse in Bezug auf die Ausführungen von C. zu den Nachfragen des Klägers zum Bonus zu ziehen sind. Auf die Frage, wann er dem Kläger erstmals gesagt habe, dass er keinen Bonusanspruch für 2017 habe, führte C. aus, die Zielvereinbarungen würden normalerweise im Februar/März ausgegeben und die Ziele für 2018 seien erst im Mai bekanntgegeben worden, weil es Verzögerungen beim Jahresabschluss gegeben habe (act. 144). Dies kann einerseits als ausweichende Antwort aufgefasst werden, andererseits aber auch dahingehend interpretiert werden, dass er detailreich erklären wollte, weshalb er dem Kläger erst im Mai 2018 bekannt gab, keinen Bonusanspruch zu haben.