Dennoch können die beschränkten Deutschkenntnisse bei der Würdigung der Aussagen nicht ausser Acht gelassen werden. Jedenfalls kann weder aus der Kürze der Antwort zur Frage, ob er dem Kläger für die erfolgreiche Übernahme der G. einen Bonus in Aussicht gestellt hat, noch aus der Antwort «Keine Antwort» auf die Nachfrage, wie der Kläger denn darauf komme, auf eine Unglaubwürdigkeit der Aussagen von C. geschlossen werden.