dass er keine Antwort darauf hat, weil er es sich nicht erklären kann. Dies gilt umso mehr, weil Deutsch nicht die Muttersprache von C. ist. Im Verhandlungsprotokoll wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Aussagen auf Deutsch teilweise «sehr schwer verständlich» seien (act. 142) und damit offensichtlich beschränkte Deutschkenntnisse vorlagen. Dem Kläger ist beizupflichten (vgl. Berufungsantwort S. 15), dass es C. freigestanden hätte, einen Dolmetscher beizuziehen. Dennoch können die beschränkten Deutschkenntnisse bei der Würdigung der Aussagen nicht ausser Acht gelassen werden.