C. hat die Frage, ob er dem Kläger für die erfolgreiche Übernahme der G. einen Bonus in Aussicht gestellt hat, somit klar verneint. Der Beklagten ist beizupflichten, dass keine wortreiche Antwort zu erwarten ist, wenn jemand ausführen will, eine Aussage nicht gemacht zu haben. Zutreffend ist, dass C. auf die Nachfrage, wie der Kläger denn darauf komme, zunächst mit «keine Antwort» reagierte. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass er auf weitere Nachfrage ausführte, sich das nicht erklären zu können.