4.7.3.3. Mit der Berufungsantwort entgegnet der Kläger, der Versuch, die ausweichenden und widersprüchlichen Aussagen von C. auf mangelnde Sprachkenntnisse zurückzuführen, gehe ins Leere. Er lebe seit geraumer Zeit in der Schweiz und habe verlauten lassen, Schweizerdeutsch zu verstehen (Berufungsantwort S. 15). Es sei richtig, dass C. eine mündliche Bonusvereinbarung verneint habe. Auf die Frage, ob der Kläger ihn im Oktober 2017 auf den Bonus angesprochen habe, sei er jedoch ausgewichen und habe die Frage selbst nach mehrmaligem Nachfragen nicht beantwortet.