4.7.3.2. Mit der Berufung bringt die Beklagte vor, C. habe nüchtern und sachlich und überdies in einer für ihn fremden Sprache geantwortet. Die Vorinstanz verkenne, dass C. nicht ausgewichen sei, sondern schlichtweg geltend gemacht habe, dass es keine Sondervereinbarung gegeben habe und der Bonus nach den üblichen firmeninternen Gepflogenheiten berechnet werden sollte. Er habe nicht detailliert zu einer Vereinbarung Stellung nehmen können, die es gar nicht gegeben habe. Die Aussagen von C. seien nicht weniger glaubhaft als jene des Klägers (Berufung S. 21).