grossen Bonus für das Gelingen der Übernahme der G. seien auffallend ausweichend gewesen. Er habe auf das verwiesen, was schriftlich vorliege, und ohne nähere Begründung die Sachdarstellung des Klägers bestritten. Konkrete Fragen habe er teilweise gar nicht beantwortet. Insgesamt erschienen die Aussagen von C. zu der hier strittigen Frage als nichtssagend und weniger glaubhaft als jene des Klägers (angefochtener Entscheid E. 4.2.4.3).