Er machte vor dem Aktenschluss auch nicht geltend, dass diese Zahlung im Zusammenhang mit der H. gestanden hätte. Erst anlässlich seiner Befragung – und damit zu spät – stellte er einen Zusammenhang zur H. her (act. 141). Insgesamt betrachtet sind die Aussagen des Klägers damit – entgegen der Vorinstanz – nicht durchwegs in sich stimmig und damit auch nicht besonders glaubhaftt. 4.7.3. Aussage von C. 4.7.3.1. Die Vorinstanz erwog, anlässlich der Befragung habe C. die Frage, ob er dem Kläger für die erfolgreiche Übernahme der G. einen Bonus in Aussicht gestellt habe, verneint. Die Aussagen von C. zum Versprechen eines sehr - 21 -