Insbesondere in seinen Rechtsschriften wäre eine Substantiierung zu erwarten gewesen, da die Beklagte gerade die Abgabe eines solchen mündlichen Versprechens bestritt. Überdies sind auch die Ausführungen des Klägers zur Sonderzahlung für das Jahr 2016 fragwürdig. Die Beklagte hat bereits in der Duplik ausgeführt, dass die Sonderzahlung für das Jahr 2016 «aus freiwilligen Stücken» bzw. «Goodwill» erfolgt sei, weil C. den Kläger habe motivieren wollen (act. 84), was seitens des Klägers vor dem Aktenschluss nicht bestritten wurde (vgl. E. 4.5.4.2). Er machte vor dem Aktenschluss auch nicht geltend, dass diese Zahlung im Zusammenhang mit der H. gestanden hätte.