Dies beantwortet er schlicht mit einem «Ja» (act. 136). In Anbetracht dessen, dass er im Übrigen detailreiche Schilderungen abgab, erscheint es doch fragwürdig, dass er weder in den Rechtsschriften noch anlässlich seiner Befragung Details wie Ort und Zeitpunkt zum behaupteten Bonusversprechen bzw. -vereinbarung nannte. Dies gilt umso mehr, als er sich im Unterschied dazu an das genaue Zitat «sehr grosser Bonus» erinnern will. Insbesondere in seinen Rechtsschriften wäre eine Substantiierung zu erwarten gewesen, da die Beklagte gerade die Abgabe eines solchen mündlichen Versprechens bestritt.